24/04/2010 22:58:04
Ach so, dass hatte ich glaub ich überlesen.
Hab dir mal was dazu rausgesucht:
Unter Freistellung versteht man die Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Anspruch auf Fortzahlung des Einkommens entfällt dabei erstmal nicht. Gründe für eine Freistellung können sein:
Einvernehmliche Freistellungen durch
Lieferengpässe oder Auftragsmangel
Sabbatical
Hierbei wird Arbeitszeit angespart und später für die Auszeit verwendet
Altersteilzeit
Kündigung
Aufhebungsvertrag
Einseitige Freistellungen bei
Kündigung nach Fehlverhalten des Arbeitnehmers
Suspendierung von Führungskräften
Insolvenz
Anspruch auf Freistellung entsteht bei
Stellensuche
der eine Kündigung vorausgegangen ist, unabhängig davon ob arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitig. Einzige Ausnahme ist die außerordentliche fristlose Kündigung, bei der kein Anspruch besteht. Anspruch dagegen besteht auch im Fall einer Änderungskündigung, eines Aufhebungsvertrags mit Auslauffrist, einem befristeten Arbeitsverhältnis, bei Auszubildenden und Teilzeitkräften. Der Anspruch ist mindestens 2 Tage vor der Freistellung beim Arbeitgeber zu beantragen. Zur Stellensuche zählen Vorstellungsgespräche, Informationsgespräche beim Arbeitsamt oder einer Jobvermittlung und Eignungstests und Untersuchungen. Die Freistellung wird auf den Urlaub in der Regel nicht angerechnet, d.h. der Anspruch auf Urlaub bleibt davon unberührt. Die Freistellung ist vom Arbeitgeber zu genehmigen, kann aber nicht verweigert werden
Schwangerschaft
Innerhalb des Mutterschutz werden Sie 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung freigestellt. Schließt Ihr Gesundheitszustand die Berufsausübung aus, werden Sie freigestellt mit Lohnfortzahlung. Bei eingeschränkter Tätigkeit erhalten Sie den Durchschnittslohn der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft. Können Vorsorgeuntersuchungen und Beratungstermine nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden, können Sie sich für diese Zeit freistellen lassen
Hochzeit (eigene, der Kinder), Niederkunft der Ehefrau, Beerdigungen im Familienkreis, Umzug, Öffentliches Ehrenamt (z.B. Schöffe bei Gericht), Wahrnehmung amtlicher Termine
Wahrnehmung von Arztterminen, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen können oder sie zu dem jeweiligen Zeitpunkt notwendig sind, also bei akuten Beschwerden
Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schweren Arbeitsvertragsverletzung besteht, aus Beschäftigungsmangel keine Arbeit vorliegt, Auseinandersetzungen zwischen den Arbeitskollegen zu befürchten ist. Generell hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung und Lohnzahlung, solange das Vertragsverhältnis besteht.
Einvernehmliche Freistellungen sind gekennzeichnet durch einen weiter bestehenden Arbeitsvertrag. In diesem, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung können die Freistellungen definiert und geregelt sein. Die geltenden Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bleiben bestehen. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer seine Pflichten wie Wettbewerbsverbot oder Verschwiegenheit einzuhalten.
Die Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt erfolgen. Im Regelfall zahlt der Arbeitgeber das Einkommen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter, wenn er an der Freistellung interessiert ist. Erfolgt die Befreiung auf Wunsch des Mitarbeiters, bleibt sie normalerweise unbezahlt.
Die Freistellung kann widerruflich und unwiderruflich erfolgen. Bei einer widerruflichen kann der Freigestellte im Gegensatz zur unwiderruflichen jederzeit zu einer zumutbaren Arbeit an den Arbeitsplatz gerufen werden.
Bei einer einvernehmlichen, unwiderruflichen Freistellung endet das Arbeitsverhältnis mit Beginn der Freistellung, der Mitarbeiter ist arbeitslos, solange er keine neue Stelle antritt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, also in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endet ebenfalls. Dementsprechend werden vom Arbeitgeber keine Beiträge mehr abgeführt. Eine Sperrfrist von 12 Wochen bis zum Bezug von Arbeitslosengeld beginnt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich auf 9 Monate Bezugsdauer. Bei der widerruflichen Freistellung ändert sich an der Pflicht zur Sozialversicherung nichts. Das Gleiche gilt bei einer einseitig angeordneten durch den Arbeitgeber. Die Sperrfrist gilt, wenn die Freistellung einvernehmlich erfolgt.
Bestehende Urlaubsansprüche sind erstmal nicht auf die Freistellung anzurechnen. Gängige Praxis ist daher, dass der Urlaub seitens des Arbeitgebers erteilt wird und danach die Freistellung erklärt wird. Eine andere Variante sind entsprechende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Bei der widerruflichen Freistellung ist die Urlaubsanrechnung unzulässig. Gleiches gilt für den Freizeitausgleich von Überstunden.
Tipps, Checkliste
Prüfen Sie bei einer einseitigen Freistellung im Zusammenhang mit einer Kündigung, ob die genannten Klauseln aus den Arbeitsverträgen gültig sind. Möglicherweise sind sie ungültig, wenn der Arbeitnehmer benachteiligt wird
Wenn Sie mit einer einseitig ausgesprochenen Freistellung nicht einverstanden sind, können Sie auf Weiterbeschäftigung klagen bzw. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Arbeitgeber zuvor vergeblich aufgefordert haben, Zugang zu Ihrem Arbeitsplatz zu ermöglichen
Lassen Sie sich am besten widerruflich freistellen wegen der Sozialversicherungsbeiträge
Melden Sie sich mit Beginn der Freistellung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, um die Sperrfrist möglichst gering zu halten
Stellen Sie bei Kündigung den Antrag auf Freistellung zur Stellensuche. Der Grund und die Dauer sind aufzuführen, nicht dagegen der mögliche neue Arbeitgeber
Achten Sie darauf, dass die Freistellung durch den Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird oder vor Zeugen ausgesprochen wird. Es obliegt Ihnen bei einem Prozess die Freistellung zu beweisen
Drück dir beide Daumen, dass das alles für dich gut ausgeht. Und lass auch gleich das Zeugnis prüfen.