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HeikeS.
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Kündigungsschutz




31/05/2009 13:22:49

Peinlich, peinlich. Ich arbeite selbst beim RA, aber habe hiervon keine Ahnung:

Was ist, wenn man schwanger ist, aber es nicht unmittelbar dem Chef erzählen möchte. Ich persönlich würde es nämlich lieber 3 Monate herausschieben, um zumindest die heikle Zeit überstanden zu haben. In der Zeit, wo es der Chef allerdings nicht weiß, wird man gekündigt. Hat man trotzdem den Schutz oder gilt hier der Grundsatz der Unkenntnis?

LG
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Aw:Kündigungsschutz




31/05/2009 13:49:48

Soweit ich weiß, kannst du nicht gekündigt werden wenn du schwanger bist - egal ob dein Arbeitgeber davon weiß oder nicht.
Ich denke ich persönlich würde auch die ersten 3 Monate abwarten, da sehe ich kein Problem. Es könnte ja auch theoretisch sein, dass du es vorher selbst nicht wusstest, solche Fälle soll es ja geben...
Kedda
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Aw:Kündigungsschutz




31/05/2009 17:20:57

Sobald du schwanger bist, hast du Kündigungsschutz. Grundsätzlich soll man ja dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass man schwanger ist sobald man es selbst weiß. Das machen aber die Wenigsten. Aber den Kündigungsschutz hast du glaub ich auf jeden Fall, auch wenn du es dem AG noch nicht gesagt hast. Es hätte ja sein können, du weißt es selbst noch gar nicht...Aber lies mal im Mutterschutzgesetz nach.




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HeikeS.
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Aw:Kündigungsschutz




01/06/2009 08:46:54

So, für die, die es ebenfalls interessiert:

1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
verliebt seit dem 23.03.2005





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