12/09/2012 09:49:27
Hallo Sommerkind,
also wenn ich das richtig verstanden habe, hast du 2 Jahre Elternzeit für dein erstes Kind mit deinem Arbeitgeber vereinbart. Diese kannst du auf 3 Jahre verlängern, hier sind allerdings Fristen einzuhalten und dein Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, du musst also eine gewisse Zeit vor Ablauf der zwei Jahre deinem Arbeitgeber mitteilen, dass du auf drei Jahre verlängern möchtest und ihn fragen ob das o.k. ist.
Hier mal den passenden Paragraphen aus dem Bundeselterngeldgesetz
§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) 1Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. 2Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. 3Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. 4Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. 5Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 6Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 2Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3[1] [Bis 23.01.2009: § 5 Abs. 1 Satz 3] kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. 3Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. 4Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Wenn dein Arbeitgeber mit der Verlängerung einverstanden ist und du noch mal schwanger bist und dein zweites Kind während der Elternzeit des ersten Kindes bekommst, überschneiden sich beide Elternzeiten oder schließen sich nahtlos aneinander an. Deine zweite Elternzeit geht auf jeden Fall längstens bis zum 3. Geburtstag deines zweiten Kindes. Ich hoffe das war jetzt einigermaßen verständlich.
Während der ganzen Zeit bist du selbstverständlich krankenversichert und die Zeiten werden in deinem Rentenkonto angerechnet. Unkündbar bist du in der gesamten Elternzeit auch.