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peter-norge
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Beigetreten: 14/10/2006 12:29:11
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kirchenrechtliches




02/02/2007 18:07:29

"Voraussetzung für die kirchliche Trauung ist die standesamtliche Eheschließung. Die evangelische Trauung ist dann ein Gottesdienst mit Gebet, Liedern, Worten aus der Bibel, Predigt und dem Segen. "Die Trauung ist ein Gottesdienst anlässlich der Eheschließung, in dem die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen gestellt wird", formuliert die Kirchenordnung"

und hier die kath. kirchenordnung:
"In der katholische Kirche gilt die Ehe als Sakrament. Auch wenn das Brautpaar mit der standesamtliche Eheschließung gesetzlich als verheiratet gilt, ist erst mit dem geistlichen Segen der katholischen Kirche die Trauung auch wirklich besiegelt. Zwei Trauzeugen sind Pflicht.

Im Vorfeld der katholischen Trauung findet ein Traugespräch statt, bei dem du die Grundsätze der katholischen Ehe anerkennen mußt. Dies sind:

* Unauflösbarkeit der Ehe.
* Bestätigung des Kinderwunsches.
* Bestätigung, dass die Kinder im katholischen Glauben erzogen werden sollen.

Aus katholischer Sicht darf man sich normalerweise nur ein Mal im Leben das Ja-Wort geben. Das heißt: Wer geschieden ist und sich wieder verheiraten möchte, muss auf den kirchlichen Segen verzichten - es sei denn, die frühere Ehe wurde von einem kirchlichen Gremium ausdrücklich für nichtig erklärt. Weniger schwer wiegt eine erste Trauung nur vor dem Standesamt oder dem evangelischen Pfarrer. Da kann der katholische Priester ein Auge zudrücken."


Eine evangelisch geschlossene Ehe wird von der katholischen Kirche nur unter bestimmten Bedingungen als rechtmäßig (im Sinne des katholischen Kirchenrechts) anerkannt.
Der katholische Partner sollte einige Wochen vor der geplanten Hochzeit mit Partner/in zum zuständigen katholischen Pfarrer gehen und bei ihm den »Dispens« beantragen (= die »Befreiung von der Formpflicht zur katholischen Eheschließung«). Dies ist ein Antrag auf Anerkennung der evangelisch oder ökumenisch geschlossenen Ehe durch die katholische Kirche, in der Regel eine Formsache.
Heute wird niemand mehr zu irgend etwas gezwungen. Der katholische Teil muss sich nicht mehr - wie vor 1969 - in jedem Fall verpflichten, seine Kinder später katholisch taufen zu lassen. Der entscheidende Satz lautet:
»Als katholischer Christ haben Sie die Pflicht, Ihre Kinder in der katholischen Kirche taufen zu lassen und im katholischen Gauben zu erziehen. Versprechen Sie, sich nach Kräften darum zu bemühen, dieses sittliche Gebot zu erfüllen, soweit das in Ihrer Ehe möglich ist?«
Also: Ganz allein Sie entscheiden. Aber sprechen Sie möglichst schon vor der Trauung über diese Frage, damit es später nicht zu ungewollten Störungen Ihrer Beziehung oder Einflussnahmen »wohlmeinender« Familien kommen kann.
Leider ist es für einen geschiedenen Katholiken fast unmöglich, die Anerkennung der katholischen Kirche für eine zweite Ehe zu erhalten. Dazu müsste die erste Ehe als »nicht vollzogen« annulliert werden, was in der Regel nicht einfach ist (Informationen beim Bistum ).
Wenn Ihr Partner der katholischen Kirche angehört, haben Sie mehrere Möglichkeiten.
1. Sie können in einer evangelischen Kirche heiraten, womit dann die evangelische Form der Trauung gewählt wird. Sie können...
a) mit einem evangelischen und einem katholischen Geistlichen heiraten. Dann wird in der Regel der evangelische Pfarrer die Trauung vollziehen und der katholische die Ansprache halten.
b) nur mit einem evangelischen Geistlichen heiraten, wobei die katholische Kirche die Trauung anerkennt, wenn sie vorher angemeldet wurde .

2. Sie können in einer katholischen Kirche heiraten, womit dann zugleich die katholische Form der Trauung gewählt wird. Sie können...
a) mit einem katholischen und einem evangelischen Geistlichen heiraten. Dann vollzieht in der Regel der katholische Pfarrer die Trauung, der evangelische hält die Ansprache.
b) nur mit einem katholischen Geistlichen heiraten, wobei die evangelische Kirche die Trauung anerkennt, wenn sie vorher angemeldet wurde.

Gültig oder nicht gültig -
das ist hier die Frage
Einen richtigen Gerichtssaal gibt es nicht. Nicht einmal so einen, wie man ihn aus dem Fernsehen kennt. Auch keinen Gerichtspräsidenten, denn der heißt Offizial oder Gerichtsvikar und ist der Vertreter des Bischofs für das kirchliche Gerichtswesen. Das Diözesangericht ist schon etwas Besonderes.
Nach katholischer Lehre ist eine einmal gültig geschlossene Ehe prinzipiell unauflöslich. Eine Ehe zwischen Christen ist darüber hinaus ein Sakrament, dessen Bestand dem individuellen Zugriff der Ehepartner entzogen ist. "Das kirchliche Gericht kann daher nur prüfen, ob eine Ehe zum Zeitpunkt der Eheschließung gültig zustande gekommen ist und ob bei der Trauung alle Voraussetzungen für eine gültige Eheschließung vorhanden waren".
Nicht gültig zustande gekommen ist eine Ehe etwa, wenn einer der Partner die Unauflöslichkeit der Ehe oder Nachkommen ausschließt oder wenn einer der Partner nur auf den Druck der Eltern hin geheiratet hat, also keine freie Entscheidung treffen konnte, Entscheidend ist , dass es in einem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren nicht darum geht zu prüfen, wer schuldig am Scheitern der Ehe ist, sondern ob die Ehe aus dem in der Klage genannten Grund bei der Trauung ungültig geschlossen wurde. Da der Kirche das Ehesakrament sehr wichtig ist, begnügt sie sich nicht mit der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, wenn es die Ungültigkeit der Eheschließung festgestellt haben sollte, sondern verlangt die Überprüfung dieses Urteils durch ein Berufungsgericht. Wenn zwei Gerichte die Ehe aus dem gleichen Grund für nichtig erklärt haben, sind die Partner frei, eine neue Ehe in der Kirche zu schließen.
Bei Ehenichtigkeitsverfahren bestellt der Offizial einen Gerichtshof von drei Richtern, von denen einer Laie sein kann. Darüber hinaus wirkt in jedem Verfahren ein "Ehebandverteidiger" mit, der alles vorzubringen hat, was für die Gültigkeit der Ehe spricht. Die Parteien können sich Anwälte nehmen, die die nötigen Kenntnisse des Ehe- und Prozessrechts nachweisen und beim kirchlichen Gericht zugelassen sein müssen.
Die Haupttätigkeit des Offizialates ist die Rechtsprechung in diesen Ehesachen. Mehr als zwei Drittel der Verfahren gehen im Sinn des Klagebegehrens aus, das heißt diese Ehen sind ungültig. Diese hohe Quote positiver Verfahrensausgänge erklärt sich im Wesentlichen aus einer gründlichen vorgängigen Beratung der Interessenten.


Wenn Ihr euch "traut- würde ich euch gern trauen"

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