08/04/2008 09:10:35
...das hab ich so gefunden bzw. in nem anderen Thema hier im Forum hab ich auch darüber gelesen....weiss aber nicht, wie man das genau sehen soll????
6.3 generelle Erlaubnispflicht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO
Seit neuestem vertritt die Bezirksregierung Düsseldorf die Auffassung, die Laternen seien als "ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb" im Sinne § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO zu bewerten und bedürften daher - anders als einzelne Luftballons - nicht nur in Flughafennähe, sondern überall einer Aufstiegserlaubnis, die jedoch mit Allgemeinverfügung vom 27.11.2007 (öffentlich bekannt gemacht durch Amtsblatt für den Regierungsbezirks Düsseldorf vom 026.12.2007) für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln generell versagt worden ist. Eine Klärung durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf steht noch aus. Bis zur dortigen Entscheidung ist das Verbot für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln wirksam. Aus anderen Regionen sind uns entsprechende Verbote bislang nicht bekannt. Wir raten jedoch allen Kunden, sich unbedingt bei den für sie örtlich zuständigen Behörden zu erkundigen. Soweit tatsächlich eine Erlaubnispflicht besteht, ist für die rechtzeitige Einholung allein der jeweilige Nutzer der Laternen verantwortlich.