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05. Oktober 2016

Zugewinngemeinschaft - der klassische Güterstand

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Der klassische Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Hierbei geht der Gesetzgeber davon aus, dass in einer Familie ein Ernährer existiert und ein Partner, der den Haushalt führt und die gemeinsamen Kinder erzieht. In dieser Lebensform lebt ein Partner - in der Regel die Frau - in völliger finanzieller Abhängigkeit. Wird nichts geregelt, so gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft.

In einer Zugewinngemeinschaft behält jeder Partner alles, was er in den gemeinsamen Haushalt einbringt. Was er künftig von seinem eigenen Geld kauft, gehört ihm ebenfalls. Nur eines darf er nicht: sein gesamtes Vermögen auf einmal vollständig ausgeben. Im Falle einer Scheidung hat der finanziell abhängige Partner Anspruch auf Unterhaltszahlung für sich und die Kinder, auf Zugewinnausgleich sowie auf Versorgungsausgleich (Rentenregelung).

Bei dem Vermögensausgleich wird das Vermögen seit dem Tag der Hochzeit miteinander verglichen. Ersparnisse oder Wertsteigerungen werden zu jeweils 50 Prozent auf das Paar aufgeteilt. Erbschaften oder Schenkungen Dritter werden nicht eingerechnet. Lottogewinne oder Schmerzensgeld hingegen werden in den Zugewinn mit aufgenommen. Für Verbindlichkeiten haftet jeder Partner selbst. Stirbt der Partner, erhält die Ehefrau die Hälfte des Vermögens und den Hausrat.



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